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Mitarbeitende Familienmitglieder

Dazu gehören die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:

  • Ehegatte
  • Verwandte in auf- und absteigender Linie: Eltern, Grosseltern sowie Kinder (auch adoptierte Kinder) und Enkel
  • Schwiegersöhne und -töchter (ebenso Stiefsöhne und -töchter) die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

Versicherungstechnisch als familienfremde Angestellte gelten jedoch Söhne und Töchter während eines Heimlehrjahres oder einer Nachholbildung auf dem elterlichen Hof sowie alle Personen, die bei einer juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung) angestellt sind.

Familienfremde Angestellten in der Landwirtschaft können grundsätzlich über die Globalversicherung versichert werden.