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Alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen müssen grundsätzlich bei einer Schweizer Krankenkasse gemäss KVG versichert sein. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet zu überprüfen, ob die familienfremden Angestellten die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen haben.

Mit der Krankenpflegeversicherung der Agrisano stellt der Arbeitgeber sicher, dass seine ausländischen Angestellten ordnungsgemäss für Heilungs- und Pflegekosten bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichert sind. Als ideale Ergänzung zur Grunddeckung wird die Zusatzversicherung AGRI-spezial automatisch mitversichert.

Nichterwerbstätige Familienangehörige von Angestellten aus dem EU- und EFTA-Raum, die in ihrem Heimatland leben, sind mit wenigen Ausnahmen bei derselben Schweizer Krankenkasse mit zu versichern.

In den meisten Kantonen kann der Arbeitgeber die gesamte Prämie für die Krankenpflegeversicherung dem Arbeitnehmer vom Lohn abziehen. In den Kantonen AI, GL, TI, VS muss der Arbeitgeber gemäss kantonalem Normalarbeitsvertrag die ganze bzw. die Hälfte der Prämie übernehmen (siehe Merkblatt Globalversicherung unter «Weitere Informationen»).

Die Prämien für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen im Heimatland werden dem Arbeitgeber zusammen mit den Prämien für den Arbeitnehmenden in Rechnung gestellt. Die Prämien können in vollem Umfang dem Arbeitnehmenden belastet werden (siehe Meldeformular ausländische Arbeitnehmende unter «Weitere Informationen»).