Hauptinhalt

Familienfremde Angestellte* in der Landwirtschaft und im Gemüsebau können gemäss den Bestimmungen des BVG in der beruflichen Vorsorge (Säule 2a) der Agrisano Pencas versichert werden.

Alle familienfremden Arbeitnehmenden sind ab einer gesetzlich vorgegebenen Lohnhöhe obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einer Pensionskasse anzuschliessen. Damit wird die 2. Säule des in Art. 111 der Bundesverfassung verankerten Drei-Säulen-Prinzips verwirklicht.

Unsere Versicherungsberatungsstellen unterstützen Sie gerne beim Aufbau einer bedarfsgerechten beruflichen Vorsorge für Ihre Angestellten.

* Dazu gehören: Geschwister, Onkel, Tanten | Schwiegersöhne und -Töchter, die den Hof nicht übernehmen werden | alle übrigen nicht blutsverwandten Angestellten

 

Pläne

Dank den verschiedenen Versicherungsplänen können sich Betriebe und Personen bedarfsgerecht versichern.

Pläne Leistungen   Ergänzungen durch Pläne E/E+ und F/F+
A gesetzliches Miniumum   Verbesserte Alters- und Hinterlassenenrente
B gesetzliches Miniumum + verbesserte Leistungen bei Invalidität und Todesfall Verbesserte Alters- und Hinterlassenenrente
C gesetzliches Miniumum + verbesserte Leistungen bei Invalidität und Todesfall Verbesserte Alters- und Hinterlassenenrente

Wer ist bei der Agrisano Pencas zu versichern

Zu versichern sind alle familienfremden Arbeitnehmenden,

  • die ein Anstellungsverhältnis für mehr als 3 Monate eingehen
  • und deren Bruttolohn im Jahr mehr als CHF 22'050.- beträgt (Stand 2024) (Bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis wird dieser Wert taggenau pro rata berechnet.)
  • und die das 17. Altersjahr überschritten haben. Die Versicherungspflicht beginnt
    – ab 01.01. nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität;
    – ab 01.01. nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alterssparen.

Wer muss nicht bei der Agrisano Pencas versichert werden

Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist
  • Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten (vorbehalten ist Artikel 1k der BVV 2 - Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)
  • Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
  • Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG
  • Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
    – Ehegatte, eingetragener Partner
    – Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie: Eltern, Grosseltern, Kinder und Enkel
    – Schwiegersöhne und -töchter, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen