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Gemäss KVG hat jede versicherte Person nach Ankündigung der neuen Prämien das Recht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, die obligatorische Krankenpflegeversicherung per Ende Jahr zu kündigen. Die Kündigung muss, mit rechtsgültiger Unterschrift versehen, bis am 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Von diesem Kündigungsrecht ausgenommen sind säumige Versicherte, die Ausstände für Prämien oder Kostenbeteiligungen aufweisen.

Bei den Zusatzversicherungen gemäss VVG gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingung oder den jeweiligen Zusatzbedingungen. Bei einer Anpassung der Prämie steht den Versicherten das Recht zu, die Versicherung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss in beiden Fällen mit rechtsgültiger Unterschrift versehen sein.