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Folgen von grobfahrlässigem Handeln

Wenn eine Person grundlegende Vorsichtsgebote missachtet und dadurch ein Schaden entsteht, den ein durchschnittlich vernünftiger Mensch hätte vermeiden können, spricht man in der Gerichtspraxis von Grobfahrlässigkeit.

Im Strassenverkehr wird grobe Fahrlässigkeit als schwerwiegende Missachtung elementarer Verkehrsvorschriften definiert. Dazu zählen beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, das Nichttragen des Sicherheitsgurtes oder das Benutzen des Handys während der Fahrt. Ausserhalb des Strassenverkehrs beurteilten Gerichte zum Beispiel das Hantieren am laufenden Mähdrescher als grobfahrlässig oder auch das nicht ordnungsgemässe Abfeuern von Feuerwerkskörpern, das einen Brand verursacht.  

Grobfahrlässiges Handeln kann Administrativmassnahmen wie Ausweisentzug und/oder strafrechtliche Konsequenzen haben. Zudem haben die Versicherungen das Recht, ihre Leistungen zu kürzen, wenn das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Unter Umständen muss sich der Versicherte also an den Schadenskosten beteiligen. Um das Risiko von Leistungskürzungen zu vermeiden, bieten die Versicherungen – in der Regel gegen eine Mehrprämie – dem Versicherten an, auf das ihnen gesetzlich zustehende Kürzungsrecht zu verzichten. Umgangssprachlich wird dies als Grobfahrlässigkeitsverzicht bezeichnet.

Bei Motorfahrzeug-, Betriebs- und Privathaftpflichtversicherungen, aber auch bei Sachversicherungen sollte der Grobfahrlässigkeitsverzicht mit dem Versicherungsberater besprochen werden. Denn er stellt keinen Freibrief dar. Unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen Medikamenten gilt er nicht.

Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, stehen Ihnen gerne bei der Gestaltung eines angemessenen Versicherungsschutzes zur Verfügung.

Maurus Renggli
Agrisano Stiftung