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Prämienverbilligung
Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat in der Regel Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämie. Gewährt wird sie von Bund und Kantonen. Die Anträge sind bei den zuständigen kantonalen Stellen einzureichen. Die anspruchsberechtigten Personen werden jedes Jahr neu über die Steuerveranlagung ermittelt. In gewissen Kantonen werden die Anspruchsberechtigen direkt informiert, in anderen Kantonen herrscht jedoch die Antragspflicht. Das heisst, die Prämienzahler können ihren Anspruch nur geltend machen, wenn sie selbst die Verbilligung beantragen. Die Anmeldefristen sind kantonal unterschiedlich. Bei einigen ist die Frist bereits im Frühjahr, bei anderen erst im Sommer. Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung der Prämienverbilligung die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Die Prämienverbilligung wird durch die Krankenkasse auf der Prämienrechnung gutgeschrieben.
Die Kompetenz bei einem Neuanspruch (Verfügung), einer Reduktion oder Annullation liegt ausschliesslich bei den kantonalen Stellen. Haben Sie zu diesem Entscheid eine Beanstandung oder eine Frage, müssen Sie sich stets an Ihre kantonale Stelle wenden. Die Krankenkassen können zum Prozess beziehungsweise zur Verfügung der Prämienverbilligung keine Auskunft erteilen.
► Prämienverbilligung – Gut zu wissen
► Adressliste der kantonalen Stellen zur Prämienverbilligung
Bauernfamilien sind beim Berechnungsmodell für die Prämienverbilligung oftmals benachteiligt. Denn sie investieren ihr Geld in den Betrieb oder zahlen Hypotheken ab, wodurch sich ihr steuerbares Vermögen erhöht. Dieses Vermögen ist aber in einigen Kantonen ein wichtiges Kriterium, um eine Prämienverbilligung zu erhalten. Deshalb ist eine individuelle Beratung in Versicherungsfragen für Bauernfamilien besonders wichtig. Diese erhalten sie bei den landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind – kontaktieren Sie unsere Berater.