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Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat in der Regel Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämie. Gewährt wird sie von Bund und Kantonen. Die Anträge sind bei den zuständigen kantonalen Stellen einzureichen. Die anspruchsberechtigten Personen werden jedes Jahr neu über die Steuerveranlagung ermittelt. In gewissen Kantonen werden die Anspruchsberechtigen direkt informiert, in anderen Kantonen herrscht jedoch die Antragspflicht. Das heisst, die Prämienzahler können ihren Anspruch nur geltend machen, wenn sie selbst die Verbilligung beantragen. Die Anmeldefristen sind kantonal unterschiedlich. Bei einigen ist die Frist bereits im Frühjahr, bei anderen erst im Sommer. Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung der Prämienverbilligung die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Die Prämienverbilligung wird durch die Krankenkasse auf der Prämienrechnung gutgeschrieben.

Die Kompetenz bei einem Neuanspruch (Verfügung), einer Reduktion oder Annullation liegt ausschliesslich bei den kantonalen Stellen. Haben Sie zu diesem Entscheid eine Beanstandung oder eine Frage, müssen Sie sich stets an Ihre kantonale Stelle wenden. Die Krankenkassen können zum Prozess beziehungsweise zur Verfügung der Prämienverbilligung keine Auskunft erteilen.

Bauernfamilien sind beim Berechnungsmodell für die Prämienverbilligung oftmals benachteiligt. Denn sie investieren ihr Geld in den Betrieb oder zahlen Hypotheken ab, wodurch sich ihr steuerbares Vermögen erhöht. Dieses Vermögen ist aber in einigen Kantonen ein wichtiges Kriterium, um eine Prämienverbilligung zu erhalten. Deshalb ist eine individuelle Beratung in Versicherungsfragen für Bauernfamilien besonders wichtig. Diese erhalten sie bei den landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind – kontaktieren Sie unsere Berater.

Gut zu wissen

  • In vielen Kantonen darf die Prämienverbilligung nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Krankenkassenprämie. Ist sie höher, müssen die Krankenkassen die übersteigenden Beträge den kantonalen Stellen zurückerstatten.

  • Die Prämienverbilligung wird nur für die Grundversicherung gewährt, nicht für die Zusatzversicherungen.

  • Ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung während des Militärdienstes sistiert, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

  • Bei vorhandener Prämienverbilligung erfolgt bei einem Wechsel des Krankenversicherers automatisch die Meldung an die zuständige Stelle, inklusive Name des neuen Krankenversicherers. Diverse Kantone benötigen daher keine Informationen bei einem Wechsel. Bitte informieren Sie sich auf der Website der zuständigen Stelle über die Vorgehensweise in Ihrem Wohnkanton.

  • Der Wegfall der Prämienverbilligung gibt Ihnen kein ausserordentliches Kündigungsrecht. Es gelten die ordentlichen Wechseltermine.

  • Eine allfällige Prämienverbilligung ist nicht auf der Versicherungspolice aufgeführt. Sie wird nur auf der Prämienrechnung berücksichtigt und abgezogen.