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Versicherungsschutz beim Ausleihen von Fahrzeugen

28.08.2025

Wer ein Fahrzeug gelegentlich an eine Drittperson – etwa an einen Bekannten oder Nachbarn – ausleiht, sollte vorab immer den Versicherungsschutz beider Parteien prüfen. So lassen sich Streitigkeiten und unliebsame Überraschungen vermeiden.

Haftpflichtversicherung – gesetzliche Pflicht
Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ist für alle Motorfahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben, die im Strassenverkehr eingesetzt werden. Leiht sich ein Bekannter ein Fahrzeug aus, sind Schäden, die an Dritten entstehen, durch die Versicherung des Fahrzeughalters abgedeckt. Als Halter bezeichnet man jene Person, die über das Fahrzeug verfügt und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt.

Wer bezahlt im Schadenfall?
Leiht jemand ein Fahrzeug aus und verursacht einen Schaden, tritt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für Drittschäden ein. Dadurch können dem Fahrzeughalter jedoch Kosten entstehen – etwa ein Verlust des Bonus oder ein Selbstbehalt, die er selbst tragen muss. In der Regel wird der Fahrzeughalter dies dem Bekannten in Rechnung stellen. Normalerweise sind diese Kosten zumindest teilweise durch die Privat-Haftpflichtversicherung des Bekannten abgesichert – vorausgesetzt, er hat eine solche Versicherung.

Schäden am eigenen Fahrzeug

  • Vollkaskoversicherung: Schäden am ausgeliehenen Fahrzeug sind nur durch eine bestehende Vollkaskoversicherung des Halters gedeckt. Den Selbstbehalt kann der ausleihenden Person in Rechnung gestellt werden.
  • Keine Vollkaskoversicherung: Falls der Halter keine Vollkaskoversicherung hat, kann er den entstandenen Schaden vollständig dem Bekannten in Rechnung stellen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Fremdlenkerversicherung?
Viele Versicherungen bieten eine sogenannte Fremdlenkerversicherung an, die als Zusatz zur Privathaftpflicht abgeschlossen werden kann. Häufig deckt sie den Selbstbehalt und den Bonusverlust bis zu einem Höchstbetrag ab. Dafür gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen, bzw. Ausschlüsse, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stehen:

  • Regelmässiges Ausleihen ist nicht abgedeckt, sondern nur gelegentliches. Und die Auslegung variiert je nach Versicherung. So kann bereits eine zweimalige Ausleihe pro Monat als regelmässig betrachtet werden.
  • Halter und Lenker dürfen nicht im gleichen Haushalt wohnen.
  • Das Überlassen des Fahrzeugs muss unentgeltlich erfolgen.
  • Das Fahrzeug darf max. 3.5 t wiegen.

Die Beraterinnen und Berater der Agrisano-Regionalstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, sind beim Aufbau eines korrekten Versicherungsschutzes aller Fahrzeuge gerne behilflich.

Marcello Marra
Fachspezialist Produkte und Support
Agrisano Stiftung